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Liebe Eltern,

ich möchte mit dieser Mail nochmals eindringlich darauf hinweisen, dass Kinder mit Krankheitssymptomen zuhause bleiben müssen, bis sie vollständig gesund sind.
Dazu gehört auch beispielsweise ein einfacher Schnupfen.

Auszug aus der Corona-Verordnung des Kultusministeriums vom 1.7.20:
Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, ...
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen...

Auf Nachfrage beim Gesundheitsamt in Lörrach wurde diese Vorgehensweise bestätigt.
Zum Wohle aller Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer und aller Mitarbeiter, bitte ich dringend um Beachtung.

Vielen Dank und freundliche Grüße,
Matthias Hartmann  

 


Vorgehensweise bei Corona-Fällen - Info vom Gesundheitsamt
3.7.2020

Vorgehensweise für allgemein bildende und berufliche Schulen im Zusammenhang mit Coronafällen

Empfehlungen des Landesgesundheitsamtes

Eine der folgenden Informationen wird der Schule mitgeteilt
(nicht durch das Gesundheitsamt):

1) Betrifft kranke oder infizierte Personen:
        a)  Eine Schülerin, ein Schüler oder eine in der Schule tätige Person zeigt
             Krank
heitssymptome

(typische Krankheitssymptome einer Coronavirusinfektion sind namentlich Fieber, Husten, Halsschmerzen sowie Geruchs- und Geschmacksstörungen)
Empfehlung an die Person (bei Kindern und Jugendlichen an die erziehungsberechtigte Person) telefonisch mit dem behandelnden Hausarzt bzw. Kinderarzt Kontakt aufzunehmen
Hinweis: Es gilt ein Betretungsverbot für die betroffene Person, Schülerin oder Schüler

  1. b)  Virusnachweis von SARS-CoV-2 (Nasen-Rachenabstrich) bei einer in
          der Schule tätigen Person, einer Schülerin oder einem Schüler


    Kontaktaufnahme durch die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt zur Besprechung des 
    weiteren Vorgehens

 Vorbereitung einer Namens- und Adressliste der betroffenen Personen. Dies sind:

o Klasse incl.KontaktdatendererziehungsberechtigtenPersonen (Telefon-Nr.,E- Mail)

o pädagogischesPersonal (Telefon-Nr.,E-Mail)

o ggf.weitere in der Schule tätige Personen (Telefon-Nr.,E-Mail)
damit das Gesundheitsamt auf dieser Basis die Kontaktpersonenermittlung einleiten kann.

Hinweis: Es gilt ein Betretungsverbot für die betroffene Person, Schülerin oder Schüler

  1. c)  Es wird durch einen Arzt ein COVID-19-Krankheitsverdacht festgestellt

Kontaktaufnahme durch die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt (und ggf. der Meldung nach § 6 IfSG sofern nicht bereits vom Arzt erfolgt)

Hinweis: Es gilt ein Betretungsverbot für die betroffene Person, Schülerin oder Schüler


2) Betrifft Kontaktpersonen:

    a) Eine Person hatte einen Kontakt zu einer anderen Person, bei der das
      Virus 
SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde

Anfragenden ans Gesundheitsamt verweisen, damit dort die Kontaktpersonenermittlung eingeleitet werden kann

Kein weiterer Handlungsbedarf für die Schule

    b) Eine Person hatte Kontakt zu einer Kontaktperson nach 2a)

Kein Handlungsbedarf für die Schule bzw. für die anfragende Person

Wann darf eine Schülerin oder ein Schüler bzw. eine in der Schule tätige Person wieder in die Schule?

  •  Für Personen mit einem Coronavirus-Nachweis bzw. enge Kontaktpersonen gelten die Isolati- ons- bzw. Quarantänevorschriften des Gesundheitsamtes.

  •  Nach Ablauf der Quarantäne oder Isolation ist zur Wiederaufnahme in die Schule weder ein negativer Virusabstrichbefund noch ein ärztliches Attest notwendig.
    Dies gilt auch, wenn Schülerinnen, Schüler oder in der Einrichtung tätige Personen aus ande- ren medizinischen Gründen Symptome zeigen und nach ärztlichem Urteil die Schule wieder besuchen können.

  •  Sofern es die Schule im Einzelfall für erforderlich hält, kann sie sich eine formlose schriftliche Bestätigung vorlegen lassen, dass nach ärztlichem Urteil bzw. Aussage des Gesundheitsam- tes die Schule wieder besucht werden kann. Eine Bestätigung des ärztlichen Urteils bzw. der Aussage des Gesundheitsamtes durch die erziehungsberechtigte Person bzw. an der Schule tätigen Person ist in der Regel ausreichend (mit Angabe der behandelnden Ärztin/ des behan- delnden Arztes und Datum der Feststellung).


 

Hygieneplan Hebelschule 25.05.20.docx
Download
 

Regeln -Kinderversion-.pdf
Download
 

"Masken" - von Christian Vollbrecht.mp4
Download

  

 

30.4.20 

Hygieneplan

Grundsätzlich

  •   Bei der Aufnahme des Schulbetriebs und der Umsetzung der Notbetreuung sind wir als Schule verpflichtet die aktuell geltenden Hygienevorschriften (Corona-VO und Handreichung des KMs) einzuhalten.

  •   Bei allen Gesprächen im Schulhaus/Klassenzimmern/Schulhof gilt das Abstandsgebot: Mindestens 1,5 m.
    Hilfsmittel: Markierungen am Boden
    Auch bei den SuS muss das eingefordert werden!

  •   Alle Türen (Klassenzimmer, Lehrerzimmer, Toiletten, Lehrerzimmer, Administration, Eingangsbereich) sind immer offen! Das erspart den Griff an die Türklinke.

  •   Sporthalle wird nur von der Notbetreuung genutzt

  •   Konferenzen und Besprechungen nur in dringenden Fällen in der Aula

  •   Unterricht findet im Klassenzimmer statt (Keine Unterrichtsgänge)

  •   Bei Verdacht auf Erkrankung am Corona-Virus muss umgehend das

    Gesundheitsamt informiert werden (Meldepflichtverordnung).

  •   Desinfektionsmöglichkeiten: Lehrerzimmer, Lehrertoiletten, kleine Sprühflasche pro Lehrer (schelle Desinfektion von Gegenständen: Z.B Logico) Bei Kindern genügt das regelmäßige Händewaschen (Beim Ankommen, nach der Pause, vor dem Gehen)

  •   Mund- und Nasenbedeckung ist nicht verpflichtend, kann aber sowohl von Schülern als auch von Lehrern freiwillig getragen werden.

  •   Garderobe wird nicht genutzt: Keine Hausschuhe, Jacken im Klassenzimmer!

Gebäude/Pausenbereich


Regel

Hilfsmittel

Eingangsbereich

Im Eingangsbereich halten sich Mitarbeiter, Lehrer und SuS an das Abstandsgebot

Abstandsgebot wird durch Markierungen verdeutlicht

Flure

Flure sind keine Aufenthaltsorte und keine Lernorte*

Kontrolle durch Schulleitung und Lehrkräfte

Toiletten

Nur eine Person ist auf der Toilette*

„Kloampel“ an den Flurtoiletten

Sekretariat

Keine SuS im Administrationsbereich


Lehrerzimmer

Maximal 5 Personen


Schulhof

Maximal 16 Schüler Nicht erlaubt: Fußball-Teamspiel

Versetzte Pausenregelung Spiele auf Abstand

Klassenzimmer

Maximal 9 SuS mit Lehrkraft
Sitzplätze einhalten und nicht verstellen

Nach Möglichkeit mit geöffneten Fenstern unterrichten Regelmäßig lüften

Anordnung der Klassenzimmer einhalten!







Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler

Ankommen und Verlassen der Schule

Beim Ankommen gehen die SuS direkt in das Klassenzimmer.
Beim Verlassen der Schule gehen die SuS direkt nach Hause.
Kein Aufenthalt vor der Schule oder auf dem Pausenhof

Kontrolle durch Lehrkräfte und Schulleitung

Toilettengang

Siehe Toiletten und Flure*


Handhygiene

Regelmäßiges richtige Händewaschen mit Seife

Einfordern durch Lehrkräfte

Vesper

Grundsätzlich im Klassenzimmer am Platz einnehmen


Husten- und Niesetikette

In die Armbeugen niesen oder husten.
Abstand halten!

Einfordern durch Lehrkräfte




Stand 30.4.20 Gez. Hartmann

 

 

22.4.20

Liebe Eltern,

weiterhin ist kein Datum für die Wiederaufnahme des Grundschulbetriebs bekannt. Dennoch wollen wir vorbereitet sein.
Ob und wie das Bedecken von Mund und Nase im Schulalltag eine Rolle spielen wird, ist noch nicht ersichtlich. Wir wollen Sie vorsorglich bitten, dass Sie für ihr Kind eine entsprechende Maske selbst beziehen oder herstellen. Dazu gibt es zahlreiche Anleitungen im Netz. Es wäre auch denkbar, dass Sie sich bei der Beschaffung oder Herstellung der Masken intern mit den Eltern Ihrer Klasse abstimmen.

Es hat sich bereits ein Elternteil bereit erklärt, für die Lehrkräfte entsprechende Bedeckungen zu erstellen. Vielen Dank!

Vom Kultusministerium haben wir folgend Hinweis zur Thematik erhalten:
Auszug aus: Hygienehinweise für die Schule, Kultusministerium Stuttgart , Stand 22.4.20

Mund-Nasen-Bedeckung tragen: Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz).
Im Unterricht ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich, gleichwohl aber zulässig. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden wollen, so spricht nichts dagegen.
Für den richtigen Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung hat das Sozialministerium Informationen zusammengestellt:
https://sozialministerium.badenwuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/auch-einfache-masken-helfen

Viele Grüße,
Matthias Hartmann