Eine der folgenden Informationen wird der Schule mitgeteilt
(nicht durch das Gesundheitsamt):
1) Betrifft kranke oder infizierte Personen:
a) Eine Schülerin, ein Schüler oder eine in der Schule tätige Person zeigt
Krankheitssymptome
(typische Krankheitssymptome einer Coronavirusinfektion sind namentlich Fieber, Husten, Halsschmerzen sowie Geruchs- und Geschmacksstörungen)
Empfehlung an die Person (bei Kindern und Jugendlichen an die erziehungsberechtigte Person) telefonisch mit dem behandelnden Hausarzt bzw. Kinderarzt Kontakt aufzunehmen
Hinweis: Es gilt ein Betretungsverbot für die betroffene Person, Schülerin oder Schüler
b) Virusnachweis von SARS-CoV-2 (Nasen-Rachenabstrich) bei einer in
der Schule tätigen Person, einer Schülerin oder einem Schüler
Kontaktaufnahme durch die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt zur Besprechung des weiteren Vorgehens
Vorbereitung einer Namens- und Adressliste der betroffenen Personen. Dies sind:
o Klasse incl.KontaktdatendererziehungsberechtigtenPersonen (Telefon-Nr.,E- Mail)
o pädagogischesPersonal (Telefon-Nr.,E-Mail)
o ggf.weitere in der Schule tätige Personen (Telefon-Nr.,E-Mail)
damit das Gesundheitsamt auf dieser Basis die Kontaktpersonenermittlung einleiten kann.
Hinweis: Es gilt ein Betretungsverbot für die betroffene Person, Schülerin oder Schüler
c) Es wird durch einen Arzt ein COVID-19-Krankheitsverdacht festgestellt
Kontaktaufnahme durch die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt (und ggf. der Meldung nach § 6 IfSG sofern nicht bereits vom Arzt erfolgt)
Hinweis: Es gilt ein Betretungsverbot für die betroffene Person, Schülerin oder Schüler
2) Betrifft Kontaktpersonen:
a) Eine Person hatte einen Kontakt zu einer anderen Person, bei der das
Virus SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde
Anfragenden ans Gesundheitsamt verweisen, damit dort die Kontaktpersonenermittlung eingeleitet werden kann
Kein weiterer Handlungsbedarf für die Schule
b) Eine Person hatte Kontakt zu einer Kontaktperson nach 2a)
Kein Handlungsbedarf für die Schule bzw. für die anfragende Person
Wann darf eine Schülerin oder ein Schüler bzw. eine in der Schule tätige Person wieder in die Schule?
Für Personen mit einem Coronavirus-Nachweis bzw. enge Kontaktpersonen gelten die Isolati- ons- bzw. Quarantänevorschriften des Gesundheitsamtes.
Nach Ablauf der Quarantäne oder Isolation ist zur Wiederaufnahme in die Schule weder ein negativer Virusabstrichbefund noch ein ärztliches Attest notwendig.
Dies gilt auch, wenn Schülerinnen, Schüler oder in der Einrichtung tätige Personen aus ande- ren medizinischen Gründen Symptome zeigen und nach ärztlichem Urteil die Schule wieder besuchen können.
Sofern es die Schule im Einzelfall für erforderlich hält, kann sie sich eine formlose schriftliche Bestätigung vorlegen lassen, dass nach ärztlichem Urteil bzw. Aussage des Gesundheitsam- tes die Schule wieder besucht werden kann. Eine Bestätigung des ärztlichen Urteils bzw. der Aussage des Gesundheitsamtes durch die erziehungsberechtigte Person bzw. an der Schule tätigen Person ist in der Regel ausreichend (mit Angabe der behandelnden Ärztin/ des behan- delnden Arztes und Datum der Feststellung).